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Beim Bau einer Mobilfunkanlage handelt es sich um eine blosse technische Infrastrukturbaute und nicht um ein gewerbliches Bauvorhaben im Sinne von Art. 57 Abs. 1 lit. c BauG. Folglich ist der Gemeinderat grundsätzlich für die Erteilung der Baubewilligung zuständig (E. 3.2). OGE 60/2024/9 vom 28. Oktober 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht